LG Lübeck verurteilt Schufa Holding AG zur Löschung eines AMEX Eintrags

Das Landgericht Lübeck hat die Schufa Holding AG dazu verurteilt, einen Eintrag der American Express Service Europe Ltd. in ihrem Datenbestand zur Löschung zu bringen. Die Berufung gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. 

Hintergrund des Rechtstreits

Geklagte hatte ein Betroffener aus dem Großraum Lübeck / Hamburg. Der Betroffene hatte nach eigenen Angaben eine Zahlung über 500,00 Euro an die AMEX geleistet und danach von dieser nichts mehr gehört. 

Die Schufa Holding AG hingegen trug vor, dass die AMEX dem Betroffenen acht Mahnschreiben geschickt habe. Der Kläger behauptete, diese nicht erhalten zu haben. Es komme öfter vor, dass Post an seinem Wohnort nicht zugestellt würde. Er sei erst durch eine Email eines Inkassobüros über den Vorgang informiert worden. 

Entscheidung des Landgerichts Lübeck

Das Gericht sah die Klage auf Löschung des Eintrags als zulässig und auch begründet an. Es führte in seiner Entscheidung hierzu wie folgt aus: 

*Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Löschung des Negativeintrags nach Art. 17 Abs. 1 lit d) DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO zu.*

*Das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass die Datenübermittlung der American Express an die Beklagte rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO gewesen ist.*

*Die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien zu übermitteln, richtet sich grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f und Abs. 4 DSGVO. Erforderlich für die Übermittlung ist danach die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses. Zusätzlich ist eine Abwägung vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien
für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen werden durch § 31 Abs. 2 BDSG (§ 28 a BDSG a.F.) in gesetzlicher und praktisch handhaberer Weise konkretisiert.*

*Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Datenübermittlung durch die American Express rechtmäßig gewesen ist, so dass schon deshalb kein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten zu Grunde gelegt werden kann. […]*

Das Gericht hat die Berufung auf Antrag der Schufa Holding AG nicht zugelassen. Es bleibt somit abzuwarten, ob diese dennoch Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wird. 

Update

Die Parteien haben sich im darauffolgenden Berufungsverfahren aufgrund des Eintritts der Erledigung verglichen. 

Kommentar von AdvoAdvice

Das Landgericht Lübeck macht in seiner Entscheidung erneut deutlich, dass es bei einer Rechtfertigung eines Schufa-Negativeintrags sowohl durch die eintragende Stelle als auch durch die Schufa Holding AG selbst auf die Frage ankommen kann, ob eine Zustellung von Mahnschreiben bewiesen werden kann. hier wird oftmals dahingehend argumentiert, dass auf Mahnschreiben keine Postrückläufer erfolgt seien. 

Mit der Entscheidung des Landgerichts Lübeck sowie bereits anderer Landgerichte (wie z.B. LG Hamburg und LG Berlin) kann mittlerweile von einer gefestigten Rechtsprechung dahingehend gesprochen werden, dass die eintragende Stelle oder ggf. auch die Schufa Holding AG dafür darlegungs- und beweisbelastet sind, dass Schreiben zugegangen sind, um einen Eintrag nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG rechtfertigen zu können.

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