Nach Hattrick gegen Volkswagen Bank und Norisbank nun auch Erfolg gegen Santander Bank

Die Schufa Holding AG sammelt Daten über nahezu jeden in Deutschland lebenden Menschen. Zu manchen Menschen finden sich mehr und zu manchen Menschen finden sich weniger Daten.

Vor einiger Zeit meldete sich ein Betroffener aus München bei Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und bat diesen um Hilfe. Insgesamt fanden sich in der Schufaauskunft des betroffenen Mandanten vier Negativeinträge von drei verschiedenen Banken. Eine Herkulesaufgabe, sowohl für den Betroffenen selbst, als auch für die beauftragten Rechtsanwälte.

Zwei Negativeinträge der Volkswagen Bank und ein Eintrag der Norisbank wurden bereits im Verlauf der letzten Monate aus dem Schufa-Datenbestand entfernt (wir berichteten bereits über den dreifachen Erfolg unter: https://advoadvice.de/blog/schufa-recht-hattrick-bei-schufa-bereinigung/.

Zuletzt wurde die neu gegründete Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit der Bekämpfung eines weiteren Negativeintrages beauftragt. Dieser wurde ursprünglich im Jahr 2009 durch die Santander Consumer Bank AG aus Mönchengladbach eingemeldet. Der Verbraucher schloss im Jahr zuvor einen Darlehensvertrag mit dieser Bank. Zwischenzeitlich kam es zu einem Zahlungsverzug, woraufhin der Negativeintrag erfolgte.

Bereits im März wandten sich die Rechtsanwälte von AdvoAdvice an die Santander Consumer Bank und forderten diese zum Widerruf des Negativeintrages auf. Diese wies die Aufforderung, unter Verweis auf die erfolgte Mahnung, zurück. Wenn zwei Mahnungen unter Verweis auf eine mögliche Datenübermittlung erfolgt sind, darf nach aktueller Rechtslage gemäß § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein negativer Schufa-Eintrag erfolgen. Leider hatte der Mandant eine solche Mahnung nie erhalten. Im deutschen Recht muss derjenige den Zugang von Mahnungen beweisen, wer sich darauf bezieht (vgl. hierzu auch einen Artikel in der Zeitschrift Verbraucher und Recht von Tintemann/Rohrmoser in VuR 2015, 428-430).

Der Beweis, dass die Mahnschreiben, versehen mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Datenübermittlung bei dem Betroffenen Münchener Mandanten zugegangen sind, konnte durch die Bank nicht erbracht werden. Auch wenn der Negativeintrag nach der alten Rechtslage zu beurteilen war, da er vor dem 01.04.2010, also vor Inkrafttreten des neuen BDSG, veranlasst wurde, ergibt sich nach der alten Rechtslage kein anderes Ergebnis. Im Wege einer Interessenabwägung gelangt man zu dem gleichen Ergebnis, wenn die Mahnschreiben nicht beim Verbraucher zugegangen sind bzw. der Beweis des Zugangs nicht erbracht werden kann. Daraufhin wurde der Negativeintrag aus dem Schufa-Datenbestand entfernt. Zur Freude des Mandanten entwickelte sich sein Scorewert auch dieses Mal weiter nach oben. Im Oktober 2015 wurde sein Basis-Scorewert noch mit 20,00 % berechnet. Vor der jetzt erfolgten Löschung des Eintrages lag der Basis-Scorewert bei 83,50 % angegeben. Damit kann man im alltäglichen Wirtschaftsleben nahezu nichts erreichen. Nach der letzten  Löschung wurde der BasisScore hingegen auf 94,53% korrigiert. Damit ist der Betroffene endlich wieder als voll kreditwürdig.

Der hier tätige Rechtsanwalt und Schufa-Experte Dr. Sven Tintemann kommentierte die Löschung im Schufa-Datenbestand erfreut:

„*Häufig zahlt es sich aus, wenn man auf seinem Recht beharrt. Der hier betroffene Mandant wurde nun seit weit über einem Jahr von meinen Kollegen und mir begleitet. Letztlich kann dieser wieder auf eine saubere Schufaauskunft mit einem vernünftigen Scorewert blicken. Die Mühen haben sich daher allemal gelohnt. Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass jeder Schufa-Eintrag einzeln zu prüfen und zu bewerten ist. Manchmal ergeben sich Möglichkeiten zur Löschung oder zum Widerruf von Einträgen, trotz einer scheinbar aussichtslosen Lage.“*

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutzfinden Sie hier. 

Wenn auch Sie ein Problem mit einem negativen Schufa-Eintrag haben, können Sie sich gerne an unser Expertenteam wenden.

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