Versäumnisurteil gegen Advanzia Bank S.A.

Das Landgericht Ansbach hat mit Versäumnisurteil vom 16.07.2019 ohne mündlichen Verhandlung die Advanzia Bank S.A. dazu verurteilt, einen Negativeintrag über einen von AdvoAdvice vertretenen Mandanten zu widerrufen.

# Zum Hintergrund des Verfahrens

Der Kläger führte bei der Advanzia Bank S. A. ein Kreditkartenkonto. Das Kartenlimit betrug knapp unter 4.000,00 Euro. Mitte 2017 kam es zu leichten Rückzahlungsschwierigkeiten des Betroffenen, woraufhin die Advanzia einen Betrag in Höhe von zunächst 82,29 Euro und dann von 128,70 Euro anmahnte.

Da ein Zahlungsausgleich nicht erfolgte, wurde das Vertragsverhältnis mit Hinweis auf die vereinbarten AGB gekündigt und ein Betrag in Höhe von über 1.500,00 Euro fällig gestellt. Im Anschluss wurde ein Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG vorgenommen. Im April 2018 wurde ein Vollstreckungsbescheid zugunsten der Advanzia Bank erlassen.

Kreditkarten - Foto Pixabay

Bereits außergerichtlich wurden die Advanzia Bank S.A. sowie die SCHUFA Holding AG darüber informiert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Negativeintrag nicht vorlagen. Weder waren die Warnhinweise in den Mahnungen ausreichend, noch lagen die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen vor. Auch ein nachträglich erwirkter Vollstreckungsbescheid kann einen zuvor erfolgten SCHUFA-Eintrag nicht rückwirkend rechtmäßig machen, worauf die Kanzlei AdvoAdvice ebenfalls hinwies.

# Versäumnisurteil bei nicht rechtzeitiger Verteidigungsanzeige

Da sich die Advanzia Bank S.A. außergerichtlich weigerte, die Forderung zu widerrufen und auf die Rechtmäßigkeit des Eintrages bestand, wurde im April 2019 für den Betroffenen eine Klage beim Landgericht Ansbach eingereicht.

Die Advanzia Bank zeigte in der Folge jedoch nicht rechtzeitig an, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Das Gericht erließ deshalb ein sog. Versäumnisurteil, also ein Urteil, welches aufgrund des klägerischen Vortrags erfolgt.

Die Besonderheit in hiesigem Urteil ist, dass entgegen der gesetzlichen Pflichtvoraussetzungen eine Begründung für das Urteil gegeben wurde. Die o.g. Punkte wurden darin aufgefasst.

# Advanzia hat Einspruch eingelegt

Gegen ein solches Versäumnisurteil kann man Einspruch einlegen. Damit wird das Verfahren in den Stand vor dem Urteil zurückversetzt.

Von diesem Recht machte die Advanzia Bank S.A. auch Gebrauch. Eine Begründung bezüglich der inhaltlichen Fragen wurde jedoch noch nicht übermittelt (Stand 29.08.2019).

# Vollstreckung und Aufforderung zu Löschung und Widerruf

Auch ein Versäumnisurteil kann vorläufig vollstreckt werden. Deshalb wurden sowohl die SCHUFA Holding AG als auch die Advanzia Bank S.A. bzw. deren Rechtsanwölte kontaktiert und unter Hinweis auf die Urteilsgründe zur Löschung bzw. zum Widerruf des Eintrages aufgefordert.

Noch bevor der Eintrag bei der Schufa durch die Advanzia widerrufen werden konnte, zeigte die SCHUFA Holding AG bereits selbst die Löschung des Negativeintrags an.

Der zuständige SCHUFA-Experte und Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann zeigte sich erfreut über den schnellen Erfolg: „Es kommt nicht häufig vor, dass Banken es versäumen vor Gericht die Verteidigung anzuzeigen. Dies war für den Betroffenen schon Gold wert. Noch erfreulicher ist es aber, dass das Urteil nicht nur erlassen, sondern durch die SCHUFA Holding AG auch berücksichtigt wurde. Damit ist der Eintrag erst einmal aus der Welt und der betroffene Mandant ist wieder wirtschaftlich leistungsfähig.“

Wie der Prozess vor dem Landgericht Ansbach fortgesetzt wird, bleibt erst einmal abzuwarten. Die Kanzlei AdvoAdvice wird hierüber ggf. weiter bzw. erneut berichten.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

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Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

 

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